Alles was Recht ist

In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem Standesbeamten vorgenommen wird. Konfessionelle Eheschließungen in Österreich haben daher für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkung. Zum Nachweis der sogenannten Ehefähigkeit brauchen Österreicher, Flüchtlinge, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft:

  • eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als sechs Monate), bei Nichtösterreichern eine vergleichbare Urkunde,
  • einen Nachweis der Staatsangehörigkeit (Österreicher: Staatsbürgerschaftsnachweis)
  • einen Meldenachweis zum Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes (Meldezettel)
  • Minderjährige (zwischen 18 und 19 Jahren) benötigen zusätzlich einen Gerichtsbeschluss über die Volljährigerklärung
  • gegebenenfalls ist auch der Nachweis über die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorzulegen.
  • Wenn Männer im Alter zwischen 18 und 19 Jahren und Mädchen zwischen 15 und 16 Jahren heiraten wollen, brauchen sie vom Bezirksgericht eine rechtskräftige Ehemündigerklärung.
  • Wer jünger als 19 ist, braucht für die Eheschließung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten. Diese Zustimmung kann auch vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
  • Nach österreichischem Recht darf man nicht mit Verwandten (Vater/Tocher, Mutter/Sohn, Geschwister untereinander) und nur mit einem Partner gleichzeitig verheiratet sein. Wer schon einmal verheiratet war, braucht für die neue Heirat den Nachweis der Schließung (Heiratsurkunde) und Auflösung (Scheidungsbeschluss bzw. –urteil, Sterbeurkunde, Todeserklärung, Nichtigerklärung oder Aufhebungsurteil der Vorehe).
  • Wenn einer oder beide der Heiratswilligen ausländischer Staatsbürger ist bzw. sind, gelten einige zusätzliche Rechtsvorschriften. Unter anderem braucht man ein „Ehefähigkeitszeugnis“, mit dem nachgewiesen wird, dass gegen die Eheschließung nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes kein Einwand besteht. Fremdsprachigen Urkunden müssen beglaubigte Übersetzungen angeschlossen sein. Informiert Euch über die Vorschriften, die in Eurem speziellen Fall gelten können, beim Standesamt.
  • Zur Feststellung der Ehefähigkeit ist das Standesamt zuständig, in dem einer der Heiratswilligen seinen ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Eheschließung selbst kann vor einem beliebigen Standesamt in Österreich stattfinden, allerdings sind für diesen Ortswechsel zusätzliche Gebühren zu entrichten.
  • Rechtswirksam wird die Eheschließung durch die Erklärung vor dem Standesbeamten, die Ehe freiwillig mit dem Partner eingehen zu wollen. Die Eheleute und zwei Zeugen müssen anschließend vor dem Standesbeamten unterschreiben.

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